AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Glavassevich Wintergärtner GmbH, Gewerbering 3, 8054 Pirka

1. Vertragsabschluss

Unsere sämtlichen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufs- oder Annahmebedingungen verpflichten uns nur dann, wenn diese ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt werden.

2. Stornoklausel

Der Kunde hat die Möglichkeit, vom Vertrag auch ohne das Vorliegen des gesetzlichen Rücktrittsrechtes ohne Angabe von Gründen zu den nachstehenden Bedingungen zurückzutreten: Erfolgt der Vertragsrücktritt noch vor Beginn der Vertragserfüllung durch uns (etwa vor Beginn der Arbeiten an der Detailplanung und vor Bestellung von Materialien), ist eine Stornogebühr in Höhe von 10 % der Brutto-Vertragssumme binnen 5 Werktagen ab Zugang der Stornorechnung zu bezahlen; erfolgt der Vertragsrücktritt nach Beginn der Vertragserfüllung durch uns, erhöht sich die Stornogebühr auf 20 % der Brutto-Vertragssumme. Für den Fall, dass unsere bisher erbrachten Leistungen 20 % der Brutto-Vertragssumme übersteigen, erhöht sich die Stornogebühr auf den Betrag der tatsächlich erbrachten Leistungen. Sollten durch uns zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktrittes vom Vertrag durch den Kunden bei unseren Lieferanten bereits Materialien bestellt worden sein, deren Bestellung wir unsererseits nicht mehr für uns kostenfrei stornieren und welche durch uns nicht anderwärtig ohne erheblichen Aufwand verwendet werden können, ist der Kunde zusätzlich zur Zahlung der Stornogebühr verpflichtet, diese Materialien zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5 % des Wertes dieser Materialien zu bezahlen. Diese Materialien gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Kunden über und sind von diesem auf eigene Kosten bei uns binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch uns abzuholen. Sollte diese Abholung trotz Aufforderung, Terminsetzung und Nachfristsetzung von mindestens 1 Monat nicht erfolgen, gehen diese Materialien wieder in unser Eigentum über und sind wir berechtigt, über diese frei zu verfügen – insbesondere sind wir berechtigt, diese zu entsorgen.

3. Lieferung

Unsere Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Wenn die Ware aus in der Sphäre des Käufers gelegenen Gründen nicht rechtzeitig geliefert werden kann, so gilt die Lieferfrist/der Liefertermin mit Meldung der Lieferbereitschaft durch uns als eingehalten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzügl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt gleichgesetzt sind Arbeitskampfmaßnahmen bzw. behördliche Maßnahmen oder sonstige Umstände, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten eintreten. Bei derartigen Verzögerungen ist der Käufer weder berechtigt vom Vertrag zurückzutreten noch Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Bei von uns verschuldeten Lieferverzögerungen muss der Käufer uns eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen unter Androhung, nach Ablauf der Frist die Erfüllung abzulehnen, setzen. Die Nachlieferungsfrist ist von dem Tag an gerechnet, an dem uns die Mitteilung des Käufers schriftlich zugeht. Vor Ablauf dieser Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Wir sind berechtigt Teillieferungen und Vorlieferungen durchzuführen.

4. Zahlung

Die Rechnung wird mit Tag der Lieferung/Fertigstellung der Ware ausgestellt. Die Zahlung hat unter Ausschluss von Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den Kreditzinsen für kurzfristige Darlehen berechnet. Vor völliger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung an den Käufer verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen bare Zahlung vor Auslieferungen der Ware verlangen
. Im Falle der Säumnis und der deshalb erfolgten Einschaltung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Käufer, die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 (oder des AKV) gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute BGBL Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind. Gleiches gilt sinngemäß für die tarifmäßigen Kosten laut RATG/AHR eines eingeschalteten Rechtsanwaltes.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer Forderungen samt Zinsen und Kosten unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung berechtigt. Bei Verkauf der Vorbehaltsware gilt automatisch die Kaufpreisforderung des Käufers gegen dessen Abnehmer als an uns abgetreten und ist dies in den Büchern des Käufers zu vermerken. Sollten die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden, ist der Käufer verpflichtet, uns sofort den Namen der betreibenden Partei, die Höhe der Forderung, das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannt zugeben. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, uns von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware sowie überhaupt von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu verständigen. Sofern die Ware auch nach Einbau beim Käufer ohne Zerstörung ihrer Substanz ganz oder teilweise wieder demontiert werden kann, bleibt der Eigentumsvorbehalt unbeschadet des Einbaus der Ware aufrecht und sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu demontieren.


6. Gewährleistung und Schadenersatz

Gewährleistungspflicht besteht nur für Mängel, die innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab Lieferung/Versandbereitschaft uns schriftlich angezeigt werden. Für die Prüfung der bekannt gegebenen Mängel sowie für die Mängelbehebung ist uns Zutritt zur Ware sowie die erforderliche Zeit zu gewähren
. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Für eine Mängelbehebung durch den Käufer selbst oder durch Dritte haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben. Gewährleistungspflicht trifft uns nicht für Mängel, die auf vom Käufer oder Dritten zu verantwortenden Gründen beruhen. Für normale Abnutzungsschäden und Bagatellschäden leisten wir keine Gewähr. Für diejenigen Teile der Ware, die wir auf Weisung des Käufers gegen unsere Empfehlung von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nicht. Bei der Übernahme von Reparaturaufträgen, Umänderung oder Umbau von alten oder fremden Waren wird keine Gewähr übernommen. Bei berechtigten Reklamationen beschränkt sich die Gewährleistung nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder auf eine angemessene Minderung des Kaufpreises. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, hat er grundsätzlich die Wahl, ob Verbesserung oder ein Austausch erfolgen soll. Wir sind allerdings berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für uns, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde, soferne es sich bei ihm um einen Verbraucher handelt, grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen

. Wir haben das Recht, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, wie der Käufer eigene Verpflichtungen – insbesondere Zahlungsverpflichtungen – nicht einhält. Das Recht des Verbrauchers im Sinne des KSchG, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. Die bloße Behauptung (tatsächlich gar nicht) bestehender Mängel, berechtigt den Verbraucher aber ebenso wenig zur Leistungsverweigerung, wie das Vorliegen bloß unerheblicher Mängel.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist 8054 Pirka, Österreich.

8. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen ergeben, die diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen mittelbar oder unmittelbar unterworfen sind, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von solchen Verträgen ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Graz zuständig. Wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesen Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von dessen Verweisnormen und des UNKaufrechtes.